Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, gegen § 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V, der den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglicht, und gegen § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
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