FG Hessen - Urteil vom 10.11.2004
11 K 1855/02
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 4 ; EStG § 36a Abs. 1, Abs. 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;

Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer bei nachträglicher Nichterfassung des Beteiligungsertrages - Körperschaftsteueranrechnung; Abrechnungsbescheid; Verdeckte Gewinnausschüttung; Änderung; Geschäftsführergehalt; Beteiligungsertrag

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 1855/02

DRsp Nr. 2005/21257

Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer bei nachträglicher Nichterfassung des Beteiligungsertrages - Körperschaftsteueranrechnung; Abrechnungsbescheid; Verdeckte Gewinnausschüttung; Änderung; Geschäftsführergehalt; Beteiligungsertrag

1. Ein Abrechnungsbescheid ist hinsichtlich der anzurechnenden Körperschaftsteuer zu ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn die Behandlung des Arbeitslohns des Steuerpflichtigen, den er als Geschäftsführer einer GmbH erzielt, als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und damit als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG rückgängig gemacht wird. 2. Die Änderung der Anrechnung hat nach § 130 Abs. 2 AO zu erfolgen.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 Nr. 4 ; EStG § 36a Abs. 1, Abs. 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (GmbH). Auf Grundlage der in 1986 (für 1984 und 1985), 1987 (für 1986) und 1988 (für 1987) eingereichten Einkommensteuererklärungen ergingen jeweils bestandskräftige Einkommensteuerbescheide.