Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (GmbH). Auf Grundlage der in 1986 (für 1984 und 1985), 1987 (für 1986) und 1988 (für 1987) eingereichten Einkommensteuererklärungen ergingen jeweils bestandskräftige Einkommensteuerbescheide.
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