BFH - Beschluß vom 20.01.1999
IV S 3/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 950

Nichtbeachtung der Aufforderung des FG, Unterlagen und Urkunden vorzulegen

BFH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen IV S 3/98

DRsp Nr. 1999/4202

Nichtbeachtung der Aufforderung des FG, Unterlagen und Urkunden vorzulegen

1. Versäumt ein Stpfl. die vom FG gesetzte und überdies verlängerte Frist zur Abgabe von Unterlagen, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das FG nach Fristablauf die Sache entschieden hat. 2. Nach Fristablauf war das FG nicht gehalten, noch längere Zeit auf die Vorlage der angeforderten Unterlagen zu warten. 3. PKH für eine NZB ist in derartigen Fällen nicht zu bewilligen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1 ;

Gründe:

Die 1938 geborene Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1990 eine Witwenrente in Höhe von 9 836 DM. Erstmals hatte sie die Rente 1971 im Alter von 33 Jahren erhalten. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung 1990 die Rentenbezüge mit dem Ertragsanteil von 56 v.H. an.

Die Klägerin erhob Einspruch, weil sie u.a. der Auffassung war, es müsse der Ertragsanteil für eine im Streitjahr erstmals gezahlte Rente angesetzt werden. Das FA verwies in der Einspruchsentscheidung lediglich auf § 22 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach die Rente mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei.