Die 1938 geborene Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1990 eine Witwenrente in Höhe von 9 836 DM. Erstmals hatte sie die Rente 1971 im Alter von 33 Jahren erhalten. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung 1990 die Rentenbezüge mit dem Ertragsanteil von 56 v.H. an.
Die Klägerin erhob Einspruch, weil sie u.a. der Auffassung war, es müsse der Ertragsanteil für eine im Streitjahr erstmals gezahlte Rente angesetzt werden. Das FA verwies in der Einspruchsentscheidung lediglich auf § 22 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach die Rente mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei.
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