FG Köln - Urteil vom 19.07.2006
14 K 4381/04
Normen:
FördG § 3 § 4 ; EStG § 7i ;

Nichtbegünstigung von Anschaffungskosten in 1999 und 2000

FG Köln, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 14 K 4381/04

DRsp Nr. 2007/4691

Nichtbegünstigung von Anschaffungskosten in 1999 und 2000

In 1999 und 2000 gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein in 1998 angeschafftes Gebäude sind nicht nach §§ 3, 4 FördG begünstigt. Auf diese Anschaffungsnebenkosten findet auch § 7i EStG keine Anwendung.

Normenkette:

FördG § 3 § 4 ; EStG § 7i ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob 1999 und 2000 gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein Gebäude in die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz einzubeziehen sind, weiter ob die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG für nicht durch die Sonderabschreibungen begünstigten Aufwand in späteren Jahren ausschließt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 22.12.1998 ein vom Verkäufer noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude in A erwarb. Die Sanierungsmaßnahmen sollten bis zum Jahresende 1999 abgeschlossen sein. Der Kaufpreis einschließlich des Sanierungsaufwands betrug 10.700.000,- DM. Die Klägerin leistete noch im Jahr 1998 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in dessen voller Höhe. Außerdem zahlte sie 1998 Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 45.060 DM. Von dem Kaufpreis entfielen 81,30 % auf die Sanierung (Anteil incl. anteiliger Nebenkosten des Jahres 1998: 8.735.733,70 DM).