FG Köln - Urteil vom 19.07.2006
14 K 5445/04
Normen:
FördG § 3 § 4 ; EStG § 7i ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 609
EFG 2007, 941

Nichtbegünstigung von Anschaffungskosten in 1999 und 2000

FG Köln, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 14 K 5445/04

DRsp Nr. 2007/4692

Nichtbegünstigung von Anschaffungskosten in 1999 und 2000

In 1999 und 2000 gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein in 1998 angeschafftes Gebäude sind nicht nach §§ 3, 4 FördG begünstigt. Auf diese Anschaffungsnebenkosten findet auch § 7i EStG keine Anwendung.

Normenkette:

FördG § 3 § 4 ; EStG § 7i ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob 1999 gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein Gebäude in die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz einzubeziehen sind, weiter ob die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG für nicht durch die Sonderabschreibungen begünstigten Aufwand in späteren Jahren ausschließt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 29.12.1998 ein vom Verkäufer noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude in A erwarb. Die Sanierungsmaßnahmen sollten bis zum Jahresende 1999 abgeschlossen sein. Der Kaufpreis einschließlich des Sanierungsaufwands betrug 5.200.000,- DM. Die Klägerin leistete noch im Jahr 1998 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 5.112.659,57 DM, wovon 66 % (3.369.124,67 DM) auf die Sanierung entfielen.