I.
Streitig ist, ob die Klägerin die Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen neuer Tatsachen verlangen kann.
Die Klägerin ist von Beruf Diplom-X und wurde für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - bestandskräftig zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 beantragte die Klägerin die Änderung der genannten Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Sie teilte dem FA mit, dass Ihr in den Streitjahren hohe außergewöhnliche Belastungen erwachsen seien. Dabei handele es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnerhaltungsmaßnahmen infolge einer Kiefererkrankung in Höhe von XX.324,63 DM im Jahr 1998, XX.537,12 DM im Jahr 1999 und XX.213,21 DM im Jahr 2000.
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