Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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