BFH - Beschluß vom 27.04.1999
III B 118/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 § 116 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1478

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Beweiswürdigung; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen III B 118/98

DRsp Nr. 1999/8428

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Beweiswürdigung; grundsätzliche Bedeutung

1. Die Rüge, dass FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, erfordert die genaue Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll sowie der Schlussfolgerungen, die das FG daraus hätte ziehen müssen, um die Entscheidungserheblichkeit darzulegen. 2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (hier: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Begleitpersonen bei Kurmaßnahmen).

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 § 116 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).