BFH - Beschluß vom 27.04.1999
III B 119/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 § 116 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 295 ;

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Beweiswürdigung; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen III B 119/98

DRsp Nr. 2002/2464

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Beweiswürdigung; grundsätzliche Bedeutung

1. Die Rüge, dass FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, erfordert die genaue Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll sowie der Schlussfolgerungen, die das FG daraus hätte ziehen müssen, um die Entscheidungserheblichkeit darzulegen. 2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (hier: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Begleitpersonen bei Kurmaßnahmen).

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 § 116 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 295 ;