BFH - Beschluss vom 27.07.2020
V B 78/18
Normen:
FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 399; HGB § 1, §§ 343, 344, § 354a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1091
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5261/15

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das Finanzgericht durch unterbliebene Berücksichtigung eines vertraglichen Abtretungsverbots

BFH, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen V B 78/18

DRsp Nr. 2020/11804

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das Finanzgericht durch unterbliebene Berücksichtigung eines vertraglichen Abtretungsverbots

1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es von der Abtretbarkeit einer Forderung ausgeht, obwohl sich aus den vorliegenden Akten ein vertragliches Abtretungsverbot ergibt. 2. NV: Im Falle eines vertraglichen Abtretungsverbots ist zu prüfen, ob die Abtretung gleichwohl wirksam ist, weil das die Forderung begründende Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 – 5 K 5261/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 399; HGB § 1, §§ 343, 344, § 354a;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht —FG— (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).