FG München - Urteil vom 26.07.2006
9 K 1807/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 2 ; AO (1977) § 129 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 19 Abs. 2 ;

Nichtberücksichtigung des Versorgungsfreibetrags; Offenbare Unrichtigkeit; Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 9 K 1807/06

DRsp Nr. 2006/29650

Nichtberücksichtigung des Versorgungsfreibetrags; Offenbare Unrichtigkeit; Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen

Ein Steuerbescheid, in dem der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt wurde, weil der Steuerpflichtige in der Steuererklärung nicht angegeben hatte, dass es sich um Versorgungsbezüge handelt, ist nicht nach § 129 AO änderbar.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 2 ; AO (1977) § 129 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2003 beim beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Kläger erzielten im Streitjahr 2003 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger erzielte seit 1. April 2004 Renteneinkünfte, da er schwerbehindert war und im März 2003 das 60. Lebensjahr vollendete. In der gemeinsamen ESt-Erklärung der Kläger wurden die Renteneinkünfte des Klägers in der Anlage SO erklärt. Als Berufsbezeichnung auf dem Mantelbogen der ESt-Erklärung war für den Kläger "Rentner" vermerkt. In den Vorjahren war "Vorruhestand" oder "Angestellter" angegeben.