BFH - Beschluss vom 28.09.2011
X B 69/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 32
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3241/09

Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Vernehmung des Betriebsprüfers zu in der Außenprüfung erlangten Erkenntnissen wegen fehlender Beschäftigung seinerseits mit dem Sachverhalt

BFH, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen X B 69/11

DRsp Nr. 2011/19518

Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Vernehmung des Betriebsprüfers zu in der Außenprüfung erlangten Erkenntnissen wegen fehlender Beschäftigung seinerseits mit dem Sachverhalt

1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. 2. NV: Der notwendige Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung einer Ansparabschreibung und der beabsichtigten Investition beurteilt sich rein objektiv.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen "Beauty-Salon". Ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 ging ausweislich des vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angebrachten Eingangsstempels am 6. März 2003 im FA ein. Darin machte sie u.a. eine Ansparabschreibung in Höhe von 60.000 DM geltend. Das FA veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.