I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen "Beauty-Salon". Ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 ging ausweislich des vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angebrachten Eingangsstempels am 6. März 2003 im FA ein. Darin machte sie u.a. eine Ansparabschreibung in Höhe von 60.000 DM geltend. Das FA veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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