BFH - Beschluss vom 02.10.2013
III B 56/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 62
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 147/11

Nichtberücksichtigung eines Beweisantritts des Steuerpflichtigen hinsichtlich des Getrenntlebens von seiner Ehefrau

BFH, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen III B 56/13

DRsp Nr. 2013/23816

Nichtberücksichtigung eines Beweisantritts des Steuerpflichtigen hinsichtlich des Getrenntlebens von seiner Ehefrau

1. NV: Eine beantragte Zeugenvernehmung darf nicht deshalb wegen Unerheblichkeit des Beweismittels abgelehnt werden, weil das Finanzgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen davon überzeugt ist, dass die in den eidesstattlichen Versicherungen der nicht vernommenen Zeugen schriftlich gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. 2. NV: Eine beantragte Zeugenvernehmung darf nicht deshalb wegen absoluter Untauglichkeit des Beweismittels abgelehnt werden, weil der Prozessvertreter des Beweisführenden auf Frage des Gerichts nicht genau erklären kann, was die Zeugen zu dem Beweisthema aussagen werden. 3. NV: Eine beantrage Zeugenvernehmung darf nicht wegen einer zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellten Beweistatsache abgelehnt werden, wenn das Finanzgericht tatsächlich nur unterstellt hat, die Zeugen seien bei der Unterschrift unter die von ihnen abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen davon ausgegangen, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, und dass sie dies auch in einer Beweisaufnahme so erklären würden.