BFH - Beschluss vom 09.04.2013
IX B 16/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1114
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3432/10

Nichtberücksichtigung eines Hilfsantrags

BFH, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen IX B 16/13

DRsp Nr. 2013/14694

Nichtberücksichtigung eines Hilfsantrags

1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend. 2. NV: Das FG darf über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen.

Hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung an einem Hilfsantrag nicht festgehalten, so ist das Finanzgericht gehindert, über sein (Haupt-)Klagebegehren hinaus zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.