FG München - Urteil vom 26.06.2018
2 K 631/17
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2a;

Nichtberücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags wegen nicht nachgewiesener Investitionsabsicht

FG München, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 631/17

DRsp Nr. 2019/2729

Nichtberücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags wegen nicht nachgewiesener Investitionsabsicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2a;

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Bauingenieur (Abschluss des Masterstudiums am ... 2013) und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der .... Ingenieurbüro GmbH (bis Ende I. Quartal 2015).

Im Nachgang zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2013 machte der Kläger in der Anlage S einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.900 € für einen PKW auf der Grundlage von Anschaffungskosten in Höhe von 54.000 € netto (40 % davon sind 21.600 €) geltend und erläuterte, dass er sich in einer Existenzgründungsphase befinde und die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Ingenieurbüro) plane (vgl. ESt-Akte 2013, Bl. 13 ff.).

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Eingang beim Beklagten am 12. November 2014) meldete der Kläger zum 1. Januar 2015 die Neugründung eines Architektur-/Ingenieurbüros beim Beklagten an (vgl. Gewinnermittlungsakte, Vorblätter).