FG Nürnberg - Urteil vom 11.10.2012
6 K 680/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2;

Nichtberücksichtigung von Aufwendungen auf eine Eigentumswohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels einer entsprechenden Vermietungsabsicht

FG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 6 K 680/11

DRsp Nr. 2013/64

Nichtberücksichtigung von Aufwendungen auf eine Eigentumswohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels einer entsprechenden Vermietungsabsicht

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle Aufwendungen, die durch diese Einkunftsart veranlasst sind. Sie können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Vermietungsabsicht des Klägers bezüglich einer leerstehenden Wohnung.

Der Kläger und seine Ehefrau, die Prozessbevollmächtigte, erzielen jeweils Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwälte. Daneben erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wurden für die Jahre 2003 – 2005 zusammen und für die Jahre 2006 – 2008 getrennt gem. § 26a EStG zur Einkommensteuer veranlagt.