Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 1996 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen ist.
Der Kläger bezieht u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u. a. aus einem Geschäftsgrundstück, zum Teil umsatzsteuerpflichtig. Mit der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angefertigten Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte der Kläger durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück i.H.v. 26.405 DM. Dabei wurden Umsatzsteuerzahlungen aus Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1996 i.H.v. 8.164 DM nicht berücksichtigt. Das beklagte Finanzamt (FA) setze bei der Einkommensteuerveranlagung vom 13. Mai 1998 die erklärten Einkünfte an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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