FG Hamburg - Urteil vom 24.10.2018
1 K 24/16
Normen:
DVStB § 18 Abs. 1 S. 4;

Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 1 K 24/16

DRsp Nr. 2023/228

Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

Normenkette:

DVStB § 18 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2015/2016.

Die Klägerin hat an der Steuerberaterprüfung 2015/2016 teilgenommen, nachdem sie zuvor die Steuerberaterprüfung zweimal nicht bestanden hat. In der Steuerberaterprüfung 2015/2016 sind die Aufsichtsarbeiten der Klägerin wie folgt bewertet worden:

- Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 5,00
- Steuern vom Einkommen und Ertrag 4,50
- Buchführung und Bilanzwesen 5,00,
Gesamtnote 4,83.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit schriftlichem Bescheid vom 16.12.2015 mit, dass sie die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe, weil die Gesamtnote ihrer schriftlichen Arbeiten die Zahl 4,5 überstieg.

Die Klägerin hat am 18.01.2016 Klage erhoben und mit Schreiben vom 18.01.2016 die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) beantragt. Das Überdenkungsverfahren hat gemäß Bescheid vom 19.04.2016 nicht zu einer Änderung der Bewertung geführt.

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