FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.2008
6 K 383/04
Normen:
KStG 2001 § 8b Abs. 1 S. 1; KStG 2001 § 8b Abs. 2; KStG 2001 § 27; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1412

Nichtbesteuerung von verdeckter Gewinausschüttung aus dem steuerlichen Einlagkonto nach § 8b Abs. 1 KStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 383/04

DRsp Nr. 2009/10579

Nichtbesteuerung von verdeckter Gewinausschüttung aus dem steuerlichen Einlagkonto nach § 8b Abs. 1 KStG

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG erfolgt und ertragsteuerlich der Muttergesellschaft zuzurechnen ist, fällt nicht unter die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, da diese Bezüge nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2001 nicht zu den Kapitaleinkünften zählen. 2. Über die Frage, ob die Einlagenrückgewähr unter die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG fällt, ist mangels Anwendbarkeit der Regelung im Streitjahr 2001 nicht zu entscheiden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2001 § 8b Abs. 1 S. 1; KStG 2001 § 8b Abs. 2; KStG 2001 § 27; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Ausschüttungen, die als Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gelten, zu den Bezügen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören und somit die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG angewandt werden kann.