FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2006
1 K 539/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 191 Abs. 1, 4 ; HGB § 128 § 167 § 166 § 164 § 170 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 584

Nichteheliche Lebensgefährten als Mitunternehmer eines Autohauses; Voraussetzungen von Mitunternehmerrisiko und -initiative; Haftung für die betrieblichen Steuern der Mitunternehmerschaft

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 1 K 539/04

DRsp Nr. 2007/551

Nichteheliche Lebensgefährten als Mitunternehmer eines Autohauses; Voraussetzungen von Mitunternehmerrisiko und -initiative; Haftung für die betrieblichen Steuern der Mitunternehmerschaft

1. Wird ein mit gebrauchten Fahrzeugen handelndes Autohaus u.a. durch systematisches Manipulieren der Tachometer und Verschweigen von Unfallschäden nachhaltig in Betrugsabsicht betrieben, so kann auch dann eine Mitunternehmerschaft zwischen dem nach außen gegenüber den Kunden nicht auftretenden Initiator des Betrugs und seiner formell in dem Autohaus als Arbeitnehmerin angestellten Lebensgefährtin bestehen, wenn der Initiator faktisch allein hinsichtlich Preisgestaltung und technischer Abläufe in dem Autohaus "das Sagen" hat und ihm im Wesentlichen die Erträge zufließen (umfassende Ausführungen zur Mitunternehmerinitiative und zum Mitunternehmerrisiko).