Die Rechtsprechung des BFH zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung bei Ehegatten, wonach die Gründung eines doppelten Haushalts auch dann als beruflich veranlasst angesehen wird, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben, ist nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
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