BFH - Beschluss vom 18.07.2007
II B 106/06
Normen:
GG Art. 6 Abs. 5; ErbStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2296
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1714/05

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Steuerklasse III

BFH, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen II B 106/06

DRsp Nr. 2007/19417

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Steuerklasse III

1. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, bedarf es einer substantiierten, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierten Auseinandersetzung. 2. Die Besteuerung des Erwerbs des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Steuerklasse III begründet nicht allein deshalb einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil aus dieser Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 5; ErbStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).