BFH - Urteil vom 15.02.2001
III R 3/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 § 33a Abs. 1 ;

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Unterhaltszahlungen

BFH, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen III R 3/99

DRsp Nr. 2001/10608

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Unterhaltszahlungen

1. Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine auf rechtlichen Gründen beruhende Unterhaltsverpflichtung, da die Partner, auch wenn sie miteinander verlobt sind, gegeneinander keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben. 2. Eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nicht schon allein aufgrund des (auch auf Dauer angelegten) Zusammenlebens und wegen einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Es muss hinzukommen, dass die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen. 3. Das kann zu bejahen sein, wenn die Bedürftigkeit des einen Partners durch Pflegedienste für den anderen Partner oder durch die Betreuung gemeinsamer Kinder veranlasst ist.