Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Soweit mit der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe überhaupt vorgetragen wurden, liegen sie nicht vor.
Wenn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Frage sieht, ob die zu Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Beherrschung oder auf gleichgerichtete Interessen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Bruchteilsgemeinschaften anwendbar sei, so ist diese Rechtsfrage im Streitfall nicht klärbar. Da die Beteiligten der Klägerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, sind auf Verträge, die diese Gemeinschaft mit einem Angehörigen eines der an ihr Beteiligten schließt, die Grundsätze über die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ersichtlich anwendbar.
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