BFH - Beschluss vom 26.09.2007
IX B 115/07
Normen:
AO § 41;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2235
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3097/03

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Verträge zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen IX B 115/07

DRsp Nr. 2007/19445

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Verträge zwischen nahen Angehörigen

Die Grundsätze über die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind auch auf Verträge zwischen Beteiligten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.

Normenkette:

AO § 41;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Soweit mit der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe überhaupt vorgetragen wurden, liegen sie nicht vor.

Wenn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Frage sieht, ob die zu Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Beherrschung oder auf gleichgerichtete Interessen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Bruchteilsgemeinschaften anwendbar sei, so ist diese Rechtsfrage im Streitfall nicht klärbar. Da die Beteiligten der Klägerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, sind auf Verträge, die diese Gemeinschaft mit einem Angehörigen eines der an ihr Beteiligten schließt, die Grundsätze über die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ersichtlich anwendbar.