LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.01.2020
5 Sa 95/19
Normen:
AGG § 1; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs .1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 164 Abs. 2; SGB IX § 165; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1615/18

Nichteinladung eines behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch beim öffentlichen ArbeitgeberKeine Formvorschriften für die Einladung eines schwerbehinderten Menschen zum VorstellungsgesprächDarlegungs- und Beweislastverteilung für eine Benachteiligung nach § 22 AGG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 95/19

DRsp Nr. 2020/2711

Nichteinladung eines behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch beim öffentlichen Arbeitgeber Keine Formvorschriften für die Einladung eines schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch Darlegungs- und Beweislastverteilung für eine Benachteiligung nach § 22 AGG

1. Die Verletzung der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an einer Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein. 2. Von einem Desinteresse des öffentlichen Arbeitgebers an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine Einladung ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hat. Das Gesetz sieht keine bestimmte Form der Einladung vor. Insbesondere ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Einladung förmlich zuzustellen.