LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2022
5 Sa 10/22
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3388/20

Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch als Indiz für eine Diskriminierung wegen der BehinderungÖffentlicher Arbeitgeber i.S.d. §§ 165 Satz 3, 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IXKeine Indizwirkung nach § 22 AGG bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Menschen durch privaten oder kirchlichen Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 10/22

DRsp Nr. 2022/13446

Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch als Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung "Öffentlicher Arbeitgeber" i.S.d. §§ 165 Satz 3, 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX Keine Indizwirkung nach § 22 AGG bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Menschen durch privaten oder kirchlichen Arbeitgeber

1. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.2. Die Evangelische Kirche, einschließlich ihrer Untergliederungen, ist kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne der §§ 165 Satz 3, 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX.3. Lädt ein Kirchenkreis der Evangelischen Kirche einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, kommt dem keine Indizwirkung im Sinne von § 22 AGG zu.