FG München - Urteil vom 06.06.2014
8 K 516/12
Normen:
EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a; AO § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 241

Nichteinlösung einer dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung

FG München, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 8 K 516/12

DRsp Nr. 2014/18331

Nichteinlösung einer dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, sich davon zu überzeugen, dass eine dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung tatsächlich erfolgreich eingelöst wird (Im Streitfall wurde der alleinige Geschäftsführer der GembH in Haftung genommen).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a; AO § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt) und Folgesteuern der von ihm geführten GmbH in Haftung genommen wurde.

Der Kläger war im Streitzeitraum alleiniger Geschäftsführer der … (GmbH). Für den Monat April 2010 wurden für die GmbH Lohnsteuer und Folgesteuern in Höhe von 6.556,36 EUR angemeldet, die der Beklagte – das Finanzamt (FA) – aufgrund der erteilten Lastschrifteinzugsvereinbarung am 12.05.2010 dem Konto der GmbH belastete. Am 17.05.2010 erfolgte wegen Widerspruchs vom 14.05.2010 eine Rücklastschrift. Der Rückstand wurde der GmbH mit Mahnungen vom 18.05.2010 und 17.09.2010 mitgeteilt und erläutert.

Am ….08.2010 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der vom Amtsgericht … mit Beschluss vom 25.02.2011 mangels Masse abgewiesen wurde.