FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2016
4 K 2173/15
Normen:
EStDV § 64; EStG § 33;

Nichterbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen im Falle einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode; Liposuktion als wissenschaftlich anerkannte Methode

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 4 K 2173/15

DRsp Nr. 2016/16082

Nichterbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen im Falle einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode; Liposuktion als wissenschaftlich anerkannte Methode

Liegt im Falle einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode vor Beginn der Heilbehandlungsmaßnahme kein amtsärztliches Gutachten bzw. keine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor, so ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen nach § 64 EStDV nicht erbracht. Eine Berücksichtigung von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG kommt dann nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStDV § 64; EStG § 33;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die operative Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) nach § 33 EStG absetzbar sind.