BFH - Beschluss vom 19.02.2004
IV E 2/04
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 967

Nichterhebung von Gerichtskosten

BFH, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen IV E 2/04

DRsp Nr. 2004/6236

Nichterhebung von Gerichtskosten

Hat der Prozessbevollmächtigte des Kostenschuldners die unstatthafte Revision nicht unverschuldet eingelegt, kann von Erhebung der Kosten wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht abgesehen werden.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die Kostenrechnung für das Revisionsverfahren IV R ..., das durch Beschluss des Senats vom 5. November 2003 eingestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 hatten die Erinnerungsführer gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 9. September 2003 Revision eingelegt. Der Schriftsatz lautet:

"Gegen die Nichtzulassung der Revision an den Bundesfinanzhof lege ich hiermit das Rechtsmittel der Revision ein. ..." Die zugleich mit gesondertem Schriftsatz erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde ebenfalls zurückgenommen (Einstellungsbeschluss des Senats vom 23. Januar 2004.