FG München - Urteil vom 03.01.2006
7 K 1396/03
Normen:
EStG (1990) § 50d Abs. 3 § 44 Abs. 1 S. 3 § 44 Abs. 5, 2 § 11 Abs. 1 § 44d Abs. 1 ; BGB § 133 ; EWGRL 435/90 Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 286
EFG 2006, 1432

Nichterhebung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie; Auslegung einer Freistellungsbescheinigung

FG München, Urteil vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 7 K 1396/03

DRsp Nr. 2006/2851

Nichterhebung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie; Auslegung einer Freistellungsbescheinigung

1. Die Entscheidung, ob bei einer Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre ausländische (hier: französische) Muttergesellschaft vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden darf, kann nur durch eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamts für Finanzen getroffen werden. Dieser Verwaltungsakt legt die Pflicht des Schuldners der Kapitalerträge zum Abzug und zur Einbehaltung verbindlich fest. 2. Gilt die Freistellung nach dem Wortlaut der Bescheinigung für Gewinnausschüttungen, die in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 30.6.1999 zufließen, so ist sie nach dem Sprachgebrauch dahin auszulegen, dass sie eine beim Empfänger im Juli 1996 eingehende Ausschüttung erfasst, selbst wenn diese nach der Zuflussfiktion des § 44 Abs. 2 EStG steuerlich möglicherweise als außerhalb des benannten Zeitraums zugeflossen gilt.

Normenkette:

EStG (1990) § 50d Abs. 3 § 44 Abs. 1 S. 3 § 44 Abs. 5, 2 § 11 Abs. 1 § 44d Abs. 1 ; BGB § 133 ; EWGRL 435/90 Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldnerin für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen worden ist.