BFH - Beschluß vom 12.04.1999
V E 1/99
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1350

Nichterhebung von Kosten; falsche Sachbehandlung

BFH, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen V E 1/99

DRsp Nr. 1999/8340

Nichterhebung von Kosten; falsche Sachbehandlung

1. Mit der Erinnerung "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. 2. Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. 3. Es kann offen bleiben, inwieweit die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG auch bei Fehlern des FA in vorangegangenen behördlichen Verfahren gilt, wenn eine offensichtlich unzutreffende Rechtsauskunft des FA, die für unverschuldete Fristversäumnis des Kostenschuldners für die Anfechtung des FG-Urteils ursächlich hätte sein können, nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: