FG München - Beschluss vom 15.05.2007
9 V 619/07
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 2 § 235 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Nichterklärung einer BfA-Rente über viele Jahre hinweg als Steuerhinterziehung

FG München, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 9 V 619/07

DRsp Nr. 2007/11038

Nichterklärung einer BfA-Rente über viele Jahre hinweg als Steuerhinterziehung

Bei einer von einem Steuerberater vorbereiteten Steuererklärung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, diese vor deren Abgabe an das Finanzamt daraufhin zu überprüfen, ob sie alle Angaben tatsächlicher Art. vollständig und richtig enthält. Werden über Jahre hiweg von insgesamt vier Altersbezügen nur drei erklärt, so muss - wenn der Steuerpflichtige die Erklärungen dennoch unterschrieben hat - eine zumindest bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung angenommen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 2 § 235 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vorliegen.

Der Antragsteller erhielt in den Streitjahren als pensionierter Bankdirektor neben seiner Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Altersruhegeld von der Versorgungskasse des Bankgewerbes (BVV), eine Rente von der ... Lebensversicherung AG sowie Versorgungsbezüge der ehemaligen Arbeitgeber ...und .... Außerdem erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.