FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2004
14 K 265/03
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStG (1997) § 33 Abs. 1 ;

Nichterklärung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung durch steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden; Einkommensteuer 2000 und 2001

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 14 K 265/03

DRsp Nr. 2005/6778

Nichterklärung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung durch steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden; Einkommensteuer 2000 und 2001

Die Nichtgeltendmachung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung kann bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen nicht als grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO angesehen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStG (1997) § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuer für 2000 und 2001 wegen nachgereichter Belege über Scheidungskosten noch geändert werden können.