FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2016
6 K 1816/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2; EStG § 68 Abs. 1; EStG § 77 Abs. 1; FGO § 137 Abs. 1;

Nichterstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 1816/15

DRsp Nr. 2016/11341

Nichterstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht

Keine Erstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Die Erstattung entstandener Aufwendungen scheidet aus, wenn vorhandene Unterlagen, die den Kindergeldanspruch belegen, nicht vorgelegt werden und die Nichtvorlage für den Erlass des Ablehnungsbescheides ursächlich ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2; EStG § 68 Abs. 1; EStG § 77 Abs. 1; FGO § 137 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen der Durchführung des Einspruchsverfahrens entstandenen Kosten hat.