Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
I.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2017 (Az. 4 ZB 17.279) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfG, B.v. 19.5.1992 -
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