VGH Bayern - Beschluss vom 26.09.2017
4 ZB 17.1734
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 ZB 17.279

Nichterwähnung eines Parteivorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen

VGH Bayern, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 4 ZB 17.1734

DRsp Nr. 2018/13017

Nichterwähnung eines Parteivorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2017 (Az. 4 ZB 17.279) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 Rn. 35). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG a.a.O. Rn. 39), nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (BVerwG, B.v. 1.8.2011 - 6 C 15/11 - [...] Rn. 1; BayVGH, B.v. 13.11.2013 - 10 C 13.2207 - [...] Rn. 2). Voraussetzung für einen Erfolg der Anhörungsrüge ist weiter, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).