Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1.
Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels sind diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig zu bezeichnen, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil nach Maßgabe der (ggf. auch unrichtigen) materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) auf ihm beruhen kann (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2006 VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712; vom 6. November 2007 VIII B 25/07, BFH/NV 2008, 241).
a)
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