FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.02.2012
1 K 1303/11
Normen:
InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 4 Fassung: 1998-12-19; AEUV Art. 267 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 2; AEUV Art. 288 Abs. 4; EG Art. 93 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2;

Nichtgewährung von seitens der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbart erklärter Investitionszulage bei Investitionsentscheidung vor Veröffentlichung der Änderung des InvZulG Pflicht des Instanzgerichts, vor einer Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das BVerfG die Verbindlichkeit der unionsrechtlichen Vorgaben zu klären

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 1 K 1303/11

DRsp Nr. 2012/9833

Nichtgewährung von seitens der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbart erklärter Investitionszulage bei Investitionsentscheidung vor Veröffentlichung der Änderung des InvZulG Pflicht des Instanzgerichts, vor einer Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das BVerfG die Verbindlichkeit der unionsrechtlichen Vorgaben zu klären

1. Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 belassen, wonach durch diesen eine Regelung gedeckt wäre, die hiervon betroffene Investitionen begünstigt, bei denen die bindende Investitionsentscheidung vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung bzw. vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahmen im BStBl getroffen wurde, die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage aber danach erfolgt?