BGH - Urteil vom 28.06.2016
X ZR 65/14
Normen:
BGB § 311b Abs. 3; BGB § 518 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2306
DNotZ 2016, 914
FamRB 2016, 470
FamRZ 2016, 1923
MDR 2016, 1317
NJW 2016, 9
NJW 2017, 805
ZEV 2016, 711
ZIP 2016, 77
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 17/12
OLG Düsseldorf, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 6/14

Nichtheilung des Formmangels eines Schenkungsvertrags zur Übertragung des gesamten gegenwärtigen Vermögens durch Vollzug

BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen X ZR 65/14

DRsp Nr. 2016/15974

Nichtheilung des Formmangels eines Schenkungsvertrags zur Übertragung des gesamten gegenwärtigen Vermögens durch Vollzug

Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2014 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 18b des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 311b Abs. 3; BGB § 518 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger verlangen als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen H. P. (Erblasserin) von dem Beklagten die Rückzahlung einer ungerechtfertigten Bereicherung.