Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2014 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 18b des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Die Kläger verlangen als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen H. P. (Erblasserin) von dem Beklagten die Rückzahlung einer ungerechtfertigten Bereicherung.
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