BFH - Beschluß vom 02.11.2001
VII B 117/01
Normen:
FGO §§ 57 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 508

Nichtiger BFH-Beschluss; Beschluss gegen falsche Beteiligte

BFH, Beschluß vom 02.11.2001 - Aktenzeichen VII B 117/01

DRsp Nr. 2002/1746

Nichtiger BFH-Beschluss; Beschluss gegen "falsche" Beteiligte

1. Richtet sich im NZB-Verfahren ein Beschluss versehentlich gegen ein FA, das weder am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt noch im Beschwerdeverfahren vor dem BFH aufgetreten ist, so ist der Beschluss gegen einen Nichtverfahrensbeteiligten ergangen und daher nichtig. Um den von dem nichtigen Beschluss möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, ist dieser formell aufzuheben. 2. Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 107 Abs. 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil auch bei einer Berichtigung des Passivrubrums die Identität des Beteiligten gewahrt bleiben muss. Eine Auswechselung des Beteiligten ist nicht möglich.

Normenkette:

FGO §§ 57 107 Abs. 1 ;

Gründe: