I.
Streitig sind die Festsetzung der Umsatzsteuer sowie Vollstreckungsmaßnahmen.
Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine mit Vertrag vom 4. November 2002 gegründete GmbH (nachfolgend: E), Geschäftsführer ist der Kläger zu 3) (nachfolgend: Kläger). Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Der Sitz der GmbH befand sich zunächst in M und wurde am 1. Dezember 2006 nach I verlegt.
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