OLG Brandenburg - Urteil vom 18.05.2022
7 U 89/21
Normen:
GmbHG § 51a Abs. 1; GmbHG § 51b; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DB 2022, 2338
GmbHR 2022, 1141
ZIP 2022, 1752
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 14/21

Nichtigkeit des Beschlusses einer GesellschafterversammlungDurchführung einer Sonderprüfung für die Tätigkeit eines GeschäftsführersBeteiligung des Geschäftsführers an der AbstimmungWirkung eines Stimmrechtsausschlusses

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 7 U 89/21

DRsp Nr. 2022/8753

Nichtigkeit des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung Durchführung einer Sonderprüfung für die Tätigkeit eines Geschäftsführers Beteiligung des Geschäftsführers an der Abstimmung Wirkung eines Stimmrechtsausschlusses

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 51 O 14/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbHG § 51a Abs. 1; GmbHG § 51b; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.05.2019 nichtig sei, mit dem eine von ihm beantragte Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers abgelehnt wurde. Zugleich begehrt er die Feststellung, dass der Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers angenommen wurde.