OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2018
13 U 214/15
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 349/13

Nichtigkeit des Kaufvertrages über ein Sportpferd wegen auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 13 U 214/15

DRsp Nr. 2018/15345

Nichtigkeit des Kaufvertrages über ein Sportpferd wegen auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

Zum besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Kauf eines Sportpferdes

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt beim Kauf eines Sportpferdes vor, wenn der Verkehrswert des Pferdes lediglich 8.800 EUR, der vereinbarte Kaufpreis aber 60.000 EUR beträgt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.11.2015 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer - Einzelrichterin - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.