BGH - Urteil vom 09.10.2018
II ZR 78/17
Normen:
AktG § 53a; AktG § 123 Abs. 2; AktG § 123 Abs. 4; AktG § 161;
Fundstellen:
AG 2019, 176
BB 2019, 321
BB 2019, 459
BGHZ 220, 36
DB 2019, 294
DNotZ 2019, 378
DStR 2019, 392
DZWIR 2019, 184
JZ 2019, 672
MDR 2019, 360
NJW 2019, 669
NZG 2019, 262
WM 2019, 258
ZIP 2019, 322
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 70/14
KG, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 94/15

Nichtigkeit des Wahlvorschlags eines Aufsichtsrats wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK); Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei Zulassung von Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist; Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

BGH, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen II ZR 78/17

DRsp Nr. 2019/1661

Nichtigkeit des Wahlvorschlags eines Aufsichtsrats wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK); Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei Zulassung von Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist; Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

a) Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss.b) Eine Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Sie macht den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats oder seine Bekanntmachung weder unwirksam noch liegt ein für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung relevanter Verstoß gegen Informationspflichten vor.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AktG § 53a; AktG § 123 Abs. 2; AktG § 123 Abs. 4; AktG § 161;

Tatbestand