LAG Hamburg - Beschluss vom 29.03.2022
4 TaBV 6/21
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 3; BetrVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/20

Nichtigkeit einer BetriebsratswahlWirksamkeit einer SeebetriebsratswahlVerbot des widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGBZurückweisung verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 4 TaBV 6/21

DRsp Nr. 2022/14647

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Wirksamkeit einer Seebetriebsratswahl Verbot des widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren

1. Die Wahl eines Seebetriebsrats, der von elf Seearbeitnehmern, die der "Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV ..." vom 22. Dezember 1999 unterfallen, gewählt worden ist, ist nicht nichtig, denn Rechtsgrundlage für die Wahl des Seebetriebsrats war die "Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV ..." vom 22. Dezember 1999. 2. Dem Arbeitgeber ist es jedenfalls aufgrund der vorstehenden Vereinbarung und seinem Verhalten ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2018 aus dem Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats der ehemaligen A zu berufen. 3. Der (neue) Sachvortrag des Seebetriebsrats in der Beschwerdebegründung war nicht nach § 67 Abs. 3 ArbGG präkludiert, denn § 67 Abs. 3 ArbGG trifft eine Regelung für des Berufungsverfahren und nicht für das Beschwerdeverfahren in kollektivrechtlichen Streitigkeiten. Maßgeblich für die Zurückweisung von verspätetem Vorbringen für Beschwerdeverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Regelung in § 87 Abs. 3 ArbGG.