FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2011
3 K 3086/08
Normen:
AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 91 Abs. 1; AO § 364 Abs. 1; AO § 5; StGB § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1280

Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung im Verfahren der Akteneinsicht; Akteneinsichtsrecht und Steuergeheimnis bei Streitigkeiten zwischen den Miterben einer an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligten Erbengemeinschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 3086/08

DRsp Nr. 2011/11331

Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung im Verfahren der Akteneinsicht; Akteneinsichtsrecht und Steuergeheimnis bei Streitigkeiten zwischen den Miterben einer an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligten Erbengemeinschaft

1. Eine Einspruchsentscheidung in einem auf Akteneinsicht gerichteten Verfahren ist nichtig und beendet das Einspruchsverfahren nicht, wenn der Umfang der darin in Aussicht gestellten Akteneinsicht einen Verstoß desjenigen, der die Einsichtnahme gewährt, gegen § 355 StGB darstellen würde. 2. Es gehört zum Risiko einer Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft, dass die Mitberechtigten von den persönlichen Werbungskosten Kenntnis erhalten. Ein Beteiligter muss deshalb in Kauf nehmen, dass die von ihm geltend gemachten Sonderwerbungskosten jedenfalls nicht im Einkommensteuerveranlagungsverfahren berücksichtigt werden. 3. Eine Einsichtnahme des Testamentsvollstreckers einer an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligten Erbengemeinschaft in den zwischen dem FA und einem anderen Miterben geführten Schriftverkehr kommt nur in Betracht, wenn der Zweck der Einsichtnahme die spätere Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen wäre, nicht hingegen zur Vorbereitung eines Zivilrechtsstreits gegen den Miterben.