Die Beteiligten streiten um die Nichtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für 2008.
Der Kläger hatte zum ….1996 ein Gewerbe als „Handelsvertreter” angemeldet und erwirtschaftete aus dieser Tätigkeit jedenfalls seit dem Jahr 1997 Provisionserlöse von verschiedenen Versicherungsgesellschaften und einer Bausparkasse. Daneben hatte er als Einzelunternehmer bis einschließlich 1999 den „Fernsehservice A” betrieben.
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