FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2011
3 K 74/07
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 2a S .3; GrEStG § 6 Abs. 1; GrEStG § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 918
BB 2014, 670
DStRE 2013, 626

Nichtigkeit eines Änderungsbescheids einer GrESt-Festsetzung wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit - hier verneint

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 3 K 74/07

DRsp Nr. 2013/3593

Nichtigkeit eines Änderungsbescheids einer GrESt-Festsetzung wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit - hier verneint

1. Der Änderungsbescheid einer GrESt-Festsetzung ist nicht wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit i. S. des § 119 Abs. 1 AO nichtig, wenn er zwar zur Sachverhaltsbezeichnung im Festsetzungsteil eine abweichende (falsche) notarielle Urkundenrollen-Nummer enthält, den dezidierten Erläuterungen des Bescheides und der Benennung der - jedem grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgang eigenen - GrESt-Nr. zweifelsfrei und hinreichend klar entnommen werden kann, welcher GrESt-Bescheid geändert werden soll und welcher Sachverhalt betroffen ist. 2. Die Aufhebung eines GrESt-Bescheides für den vorangegangenen Erwerb des Grundstücks ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hinsichtlich der (bisherigen) Anrechnung seiner Bemessungsgrundlage auf die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 2a S .3; GrEStG § 6 Abs. 1; GrEStG § 6 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit eines geänderten Grunderwerbsteuer-Bescheides im Hinblick auf dessen inhaltliche Bestimmtheit und das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).