FG Köln - Urteil vom 23.06.2004
13 K 4261/00
Normen:
AO § 119 Abs. 1 § 157 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 115
EFG 2006, 230

Nichtigkeit eines Bescheids an den Rechtsvorgänger

FG Köln, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 13 K 4261/00

DRsp Nr. 2006/1159

Nichtigkeit eines Bescheids an den Rechtsvorgänger

1. Ein Körperschaftsteuerbescheid ist nach einer Verschmelzung an den Rechtsnachfolger zu richten. 2. Eine Wirksamkeit ist im Falle der Zustellung an den Rechtsvorgänger allenfalls mit dem Zusatz "zu Händen des Rechtsnachfolgers" gegeben.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 § 157 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob im Rahmen einer Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - die übertragende Körperschaft die übertragenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz auch dann mit dem Teilwert ansetzen kann, wenn in der zugrundeliegenden Handelsbilanz die Buchwerte angesetzt werden mussten. Vorrangig streiten die Beteiligten über die Frage, ob die maßgeblichen Änderungsbescheide wirksam geworden sind.