1. Die Vollziehung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 2009 vom 15. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2012 wird bis einen Monat nach Abschluss des Klageverfahrens 6 K 1419/12 ausgesetzt.
2. Soweit die Vollziehung in etwaigen Folgebescheiden bereits erfolgt ist, wird diese – auch hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen – aufgehoben.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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