Der Bescheid des Beklagten für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 und dessen Einspruchsbescheid vom 28. November 2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
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