FG Sachsen - Urteil vom 09.06.2010
8 K 43/10
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 2; AO § 125 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; FördG § 4 Abs. 3;

Nichtigkeit eines geschätzten Einkommensteuerbescheids mit einer Steuerfestsetzung von 0 Euro bei bewusster genereller Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte

FG Sachsen, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 8 K 43/10

DRsp Nr. 2010/22998

Nichtigkeit eines geschätzten Einkommensteuerbescheids mit einer Steuerfestsetzung von 0 Euro bei bewusster genereller Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte

Hat der Steuerpflichtige in den Vorjahren erhebliche Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt und ergibt sich aus den Finanzamtsakten, dass auch im Streitjahr eine erhebliche Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördergebietsG vorzunehmen ist, so ist ein wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzter Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkommensteuer aufgrund von Verlustvorträgen aus den Vorjahren jeweils mit 0 Euro festgesetzt worden sind, nichtig, wenn bei dem FA bei einer Schätzung generell und prinziell keine negativen Einkünfte angesetzt und damit bei der Schätzung bewusst und zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht alle ersichtlichen Umstände (hier: die auch im Streitjahr abzuziehende Restwertabschreibung) berücksichtigt werden.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2009 wird die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 29.01.2009 festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.